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Das Parallelspielverbot: Nur bei einem Anbieter gleichzeitig spielen

Wer in Deutschland bei einem lizenzierten Anbieter Online-Glücksspiel nutzt, kann nicht gleichzeitig bei einem zweiten Anbieter aktiv sein. Dieses sogenannte Parallelspielverbot ist im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verankert und wird technisch über eine zentrale Aktivitätsdatei umgesetzt, an die alle Erlaubnisinhaber angeschlossen sind.

Wie die Aktivitätsdatei arbeitet

Sobald sich ein Spieler bei einem Anbieter anmeldet und ein Spiel beginnt, wird dieser Status an die zentrale Datei gemeldet. Versucht derselbe Spieler, parallel bei einem anderen Anbieter zu spielen, erhält dieser eine Rückmeldung, dass bereits eine aktive Sitzung besteht. Das zweite Angebot muss den Spielstart dann verweigern. Die Zuordnung erfolgt über die bei der Registrierung verifizierten Identitätsdaten, nicht über Gerät oder Internetanschluss.

Die Sitzung endet, wenn sich der Spieler abmeldet oder über einen längeren Zeitraum inaktiv bleibt. Erst danach ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich. In der Praxis genügt es nicht, nur den Browser zu schließen; die aktive Anmeldung muss tatsächlich beendet sein.

Was innerhalb eines Anbieters gilt

Auch innerhalb einer Plattform ist das gleichzeitige Spielen eingeschränkt. Bei virtuellen Automatenspielen darf immer nur ein Spiel geöffnet sein. Zwischen verschiedenen Spielformen, etwa zwischen Sportwetten und Automatenspielen desselben Anbieters, ist ein Wechsel erst nach einer kurzen Wartezeit zulässig. Diese Vorgaben ergänzen das anbieterübergreifende Verbot.

Zweck der Regelung

Das Parallelspielverbot soll verhindern, dass Spieler durch den gleichzeitigen Einsatz bei mehreren Anbietern die Kontrolle über Einsätze und Spielzeit verlieren. Es unterstützt zudem die Wirksamkeit anderer Schutzmaßnahmen, etwa der Einzahlungslimits und des Realitätschecks, die ihre Wirkung nur entfalten können, wenn das Spielgeschehen nicht auf mehrere Konten verteilt wird.

Für die große Mehrheit der Spieler bleibt die Regelung im Alltag unbemerkt. Spürbar wird sie erst, wenn ein zweites Angebot den Zugang verweigert. In diesem Fall ist die Ursache fast immer eine noch offene Sitzung bei einem anderen Anbieter.